Unfallfreiheit beim Verbrauchsgüterkauf
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 09.04.2025 zu dem Aktenzeichen 11 U 20/24 klargestellt, das im Verbrauchsgüterkauf die an eine Mangelkenntnis anknüpfende Vorschrift des § 442 BGB gemäß § 475 Abs. 3 S. 2 BGB nicht anwendbar ist mit der Folge, das Mangelkenntnis für einen Ausschluss der Gewährleistungsrechte über § 476 BGB hinaus nicht ausreicht. Der Kraftfahrzeughändler kann sich somit nicht darauf berufen, dem privaten Käufer seien Vorschäden bei Besichtigung und Erwerb positiv bekannt gewesen. Im Verbrauchsgüterkauf ist auch jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar bewirkt, dass der Verbraucher das Risiko der Existenz eines verborgenen Mangels trägt, als unzulässiger Haftungsausschluss zu bewerten unabhängig davon, dass eine Abweichung von den objektiven Anforderungen, beispielsweise die Unfallfreiheit, nicht in den übrigen Kaufvertragsbedingungen versteckt und in den eigentlichen Vertragstext integriert sein darf. Vielmehr muss eine solche Vereinbarung hiervon so deutlich abgesetzt sein, dass die vom Gesetzgeber intendierte Warnfunktion erfüllt wird. Außerdem muss der Verbraucher ihr speziell zustimmen, sie also separat unterzeichnet.