„Die Kunst des Abfindungsvergleichs“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 16.04.2026 an der 2,5-stündigen Fortbildung „Die Kunst des Abfindungsvergleichs“ der Juristische Fachseminare Bonn teilgenommen.

Gegenstand der Veranstaltung des Hans-Günter Ernst, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf waren unter anderem die Vor- und Nachteile des Abfindungsvergleichs, die „wasserdichte“ Gestaltung eines solchen, Anforderungen an die Formulierung des Vorbehalts hinsichtlich künftiger Forderungsübergänge sowie die Berücksichtigung der Besonderheiten der vielfältigen Ansprüche aus dem Personenschaden.

„Fehler bei der Bearbeitung von Personenschäden“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 14.04.2026 an der 5-stündigen Fortbildung „Fehler bei der Bearbeitung von Personenschäden“ der DeutscheAnwaltAkademie teilgenommen.

Gegenstand der Veranstaltung waren unter anderem die Besonderheiten des arzthaftungsrechtlichen Mandats im Hinblick auf die richtige Antragstellung, Verjährungsfragen und die Gestltung von Abfindungsvereinbarungen.

Deutscher Verkehrsgerichtstag 2026 in Goslar

Rechtsanwalt Markus Bittner, seit 2005 ADAC Vertragsanwalt für Limburg, nimmt auch in diesem Jahr vom 28. bis zum 30.01.2026 am 64. Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar teil.

Themen sind unter anderem die Vollstreckung von Sanktionen aus Verkehrsverstößen in der EU, die Alkoholisierung bei Fahrten mit Fahrrädern und Pedelecs, das Unfallrisiko Ablenkung am Steuer durch Handy und Co., Schadenersatz bei unfallbedingtem Ausfall eines Fahrzeugs, die Reparatur von Unfallschäden mit Gebrauchtteilen, überhöhte Anforderungen bei der Führerscheinprüfung, mehr Verkehrssicherheit durch aussagekräftigere Unfalldaten und die Frage, wie viele und welche Drohen der Luftraum verträgt.

Bei dem Deutschen Verkehrsgerichtstag handelt es sich um eine jährlich stattfindende Konferenz für Straßenverkehrsrecht. Sie hat bundesweite Relevanz, da ihre Empfehlungen häufig in der Politik bei der Ausgestaltung von Gesetzen und Vorschriften berücksichtigt werden. Teilnehmer sind Juristen und Experten für Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit, Fahrzeugtechnik und Verkehrstechnik aus Forschung, Lehre und Praxis. Neben Plenarveranstaltungen werden zahlreiche thematische Arbeitskreise gebildet, die ihre Ergebnisse als Empfehlungen veröffentlichen. Die Konferenz findet seit 1963 statt.

Abstandsmessungen mit dem ViNAS-System

Die hessische Autobahnpolizei setzt seit März 2025 das neue ViNAS-System (Video-Navigation-Abstandsmesssytem) VBox HD2 des Herstellers RaceLogic zur Abstandsmessung ein. Wir beraten Sie gerne über die Funktionsweise desselben und mögliche Ansatzpunkte, Ordnungsgemäßheit und Verwertbarkeit einer solchen Messung anzugreifen.

Elzer Berg: Messung im standardisierten Messverfahren?

Ob Messungen am Elzer Berg im standardisierten Messverfahren erfolgen und somit ohne weiteres verwertbar sind, kann bezweifelt werden. Möglicherweise darf das Messgerät in Kombination mit der Gehäusevorrichtung so nicht betrieben werden. Bitte sprechen Sie uns an, sollten Sie von einer entsprechenden Messung betroffen sein.

Tagung ADAC Vertragsanwälte 2025

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt als ADAC Vertragsanwalt für Limburg am 12. und 13.06.2025 an der Tagung der ADAC Vertragsanwälte Hessen-Thüringen 2025 im Hotel Kloster Haydau teil. Themen sind unter anderem das Auslesen von Fahrzeugdaten zur Beweisführung, der subjektive Schadensbegriff im Personenschaden, Fahren unter Cannabiseinfluss, Neues aus dem Verkehrsrecht sowie die Vorschadensproblematik.

Elzer Berg

Geschwindigkeitsmessungen am Elzer Berg auf der A3 bei Kilometer 99,930 erfolgen mit dem fest installierten Geschwindigkeitsüberwachungsgerät mit Drucksensoren vom Typ Traffistar S 330. Entsprechende Messungen werden zu Unrecht häufig als unangreifbar angesehen. Tatsächlich bieten sich der Verteidigung häufig gute Anknüpfungspunkte. Nur beispielhaft sei genannt, das die eindeutigen Anforderungen der Zulassung des Messgeräts im Hinblick auf die allein zulässigen Außengehäuse nicht eingehalten werden und es dazu kommen kann, dass die unabhängig voneinander arbeitenden Messanlagen zeitgleich auch auf der benachbarten Fahrbahn auslösen und es hierbei zu nicht unerheblichen Abweichungen hinsichtlich der Messergebnisse kommt.

Anspruch auf Herausgabe aller Nachweise über Reparaturen, Wartungen und sonstige Eingriffe am Messgerät POLISCAN FM1

In einem aktuellen Bußgeldverfahren hat das Amtsgericht Daun entgegen der weit verbreiteten Rwchtsprechung anderer Gerichte erfreulicherweise auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemä § 62 OWiG hin die Bußgeldstelle angewiesen, alle Nachweise über Reparaturen, Wartung und sonstige Eingriffe für den Zeitraum zwischen der letzten Eichung vor der verfahrensgegenständlichen Messung und der ersten Eichung nach der verfahrensgegenständlichen Messung des Messgeräts POLISCAN FM1 zur Verfügung zu stellen, soweit solche Nachweise vorhanden sind. Andernfalls hat die Bußgeldstelle eine entsprechende amtliche Erklärung abzugeben.

Diese Entscheidung des Gerichts eröffnet neue Verteidigungsmöglichkeiten und zeigt, dass stets auf die Herausgabe entsprechender Unterlagen bestanden werden sollte.

VGT Goslar 2025

Rechtsanwalt Markus Bittner hat als Fachanwalt für Verkehrsrecht und ADAC Vertragsanwalt auch am diesjährigen Verkehrsgerichtstag in Goslar teilgenommen, welcher vom 30. bis zum 31.01.2025 stattfand.

Themen der Arbeitskreise waren

  1. Cannabis-Missbrauch im Straßenverkehr
  2. MPU-Vorbereitung
  3. Hinterbliebenengeld und Schockschaden
  4. § 315c StGB
  5. Kfz-Schadengutachten
  6. Fußgänger im Straßenverkehr
  7. Fahrtüchtigkeitstest der Polizei
  8. Fahrgastrechte im Schienenersatzverkehr

OWi-Verfahren: Abkehr vom standardisierten Messverfahren?

Das MessEG ist nunmehr bereits zehn Jahre alt. Die darin enthaltenen Übergangsvorschriften für alte Bauartzulassungen sind am 1.1.2025 ausgelaufen. Bedeutsam ist insoweit § 62 MessEG, mit welchem die immer wieder angeführte Vertrauenswirkung der alten PTB-Zulassungen begründet wurde. Ist dieser nun nicht mehr gültig, existieren die Bauartzulassungen der PTB als „antizipierte Sachverständigengutachten“ nicht mehr. Das standardisierte Messverfahren in der klassischen Form dürfte somit nicht mehr gelten. Vielmehr ist jede Messung im Rahmen des Gesetzes zu beurteilen. Dort wird in § 33 MessEG die bestimmungsgemäße Verwendung eines Messgeräts als Grundvoraussetzung für die Verwendung von Messwerten aus amtlichen Messungen genannt. Wurden die Romessdaten als Datengrundlage der Messung von dem Messgerät vernichtet, kann nicht überprüft werden, ob das Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde als Grundvoraussetzung für die Verwendung der Messung. Deshalb ist es unabdingbar, jeweils die Bedingungen des MessEG und aller darauf basierenden Regelungen zu überprüfen, beginnend mit Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung. Schließlich muss ab jetzt nicht nur die ordnungsgemäße Inverkehrbringung geprüft werden, sondern bei Messungen ab 2025 auch, ob ein Altgerät oder ein baumustergeprüftes Messgerät verwendet wurde. Dies eröffnet neue Ansätze für eine erfolgreiche Verteidigung im komplizierten Bußgeldrecht.

BGH zur Haftung des Autowaschanlagenbetreibers für die Beschädigung eines serienmäßigen Heckspoilers

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.11.2024 zu dem Az. VII ZR 39/24 klargestellt, dass ein Waschanlagenkunde mit einem marktgängigen, serienmäßig ausgestatteten und in ordnungsgemäßem Zustand befindlichen Fahrzeug gegenüber einem Waschanlagenbetreiber darauf vertrauen darf, dass sein Fahrzeug so, wie es ist, also mitsamt den serienmäßig außen angebrachten Teilen, unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgeht. Passt eine Waschanlage konstruktionsbedingt nicht zu einem marktgängigen Fahrzeug, trägt das Risiko dafür nicht der Fahrer, sondern der Waschanlagenbetreiber. Folglich steht dem Waschanlagenkunde wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs gegebenenfalls ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen den Waschanlagenbetreiber zu. Der Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs erfasst als Nebenpflicht nämlich die Schutzpflicht des Waschanlagenbetreibers, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren.

Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

Das AG München hat mit Urteil vom 29.04.2024 zu dem Aktenzeichen 231 C 20466/23 (2) klargestellt, dass nach einem Verkehrsunfall die erforderlichen Kosten eines Sachverständigengutachtens als Sachfolgeschaden dem Geschädigten zu ersetzen sind. Ein wesentliches Indiz für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten bildet die Übereinstimmung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Kostenaufwands mit der tatsächlichen Rechnungshöhe und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Liegt keine bezahlte Rechnung des Geschädigten an den Sachverständigen vor, kann bei einem Standardgutachten zur Feststellung eines Kraftfahrzeugschadens die Honorarbefragung des BVSK 2015 als übliche Vergütung herangezogen werden.