Tagung ADAC Vertragsanwälte 2025

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt als ADAC Vertragsanwalt für Limburg am 12. und 13.06.2025 an der Tagung der ADAC Vertragsanwälte Hessen-Thüringen 2025 im Hotel Kloster Haydau teil. Themen sind unter anderem das Auslesen von Fahrzeugdaten zur Beweisführung, der subjektive Schadensbegriff im Personenschaden, Fahren unter Cannabiseinfluss, Neues aus dem Verkehrsrecht sowie die Vorschadensproblematik.

„Aktuelles zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und Anfechtung“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 06.06.2025 an der 2,5 stündigen Fortbildung im Versicherungsrecht „Aktuelles zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und Anfechtung“ der Juristischen Fachseminare Bonn teilgenommen.

„Forum Personenschaden“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 23.05.2025 an der 2,5 stündigen Fortbildung im Versicherungsrecht „Forum Personenschaden“ der Juristischen Fachseminare Bonn teilgenommen.

„Update Versicherungsrecht“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 23.04.2025 an der 5 stündigen Fortbildung im Versicherungsrecht „Update Versicherungsrecht“ des Deutsches Anwaltsinstitut e.V. teilgenommen.

Elzer Berg

Geschwindigkeitsmessungen am Elzer Berg auf der A3 bei Kilometer 99,930 erfolgen mit dem fest installierten Geschwindigkeitsüberwachungsgerät mit Drucksensoren vom Typ Traffistar S 330. Entsprechende Messungen werden zu Unrecht häufig als unangreifbar angesehen. Tatsächlich bieten sich der Verteidigung häufig gute Anknüpfungspunkte. Nur beispielhaft sei genannt, das die eindeutigen Anforderungen der Zulassung des Messgeräts im Hinblick auf die allein zulässigen Außengehäuse nicht eingehalten werden und es dazu kommen kann, dass die unabhängig voneinander arbeitenden Messanlagen zeitgleich auch auf der benachbarten Fahrbahn auslösen und es hierbei zu nicht unerheblichen Abweichungen hinsichtlich der Messergebnisse kommt.

Anspruch auf Herausgabe aller Nachweise über Reparaturen, Wartungen und sonstige Eingriffe am Messgerät POLISCAN FM1

In einem aktuellen Bußgeldverfahren hat das Amtsgericht Daun entgegen der weit verbreiteten Rwchtsprechung anderer Gerichte erfreulicherweise auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemä § 62 OWiG hin die Bußgeldstelle angewiesen, alle Nachweise über Reparaturen, Wartung und sonstige Eingriffe für den Zeitraum zwischen der letzten Eichung vor der verfahrensgegenständlichen Messung und der ersten Eichung nach der verfahrensgegenständlichen Messung des Messgeräts POLISCAN FM1 zur Verfügung zu stellen, soweit solche Nachweise vorhanden sind. Andernfalls hat die Bußgeldstelle eine entsprechende amtliche Erklärung abzugeben.

Diese Entscheidung des Gerichts eröffnet neue Verteidigungsmöglichkeiten und zeigt, dass stets auf die Herausgabe entsprechender Unterlagen bestanden werden sollte.

„Haftung und Versicherung von Ärzten/-innen, Zahnärzten/-innen und Krankenhäusern“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 04.04.2025 an der 7,5 stündigen Fortbildung im Medizinrecht „Haftung und Versicherung von Ärzten/-innen, Zahnärzten/-innen und Krankenhäusern“ der DeutscheAnwaltAkademie teilgenommen.

„Taktik im arzthaftungsrechtlichen Zivilprozess“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 02.04.2025 an der 5 stündigen Fortbildung im Medizinrecht „Taltik im arzthaftungsrechtlichen Zivilprozess“ der DeutscheAnwaltAkademie teilgenommen.

Anhand verschiedenster Prozesskonstellationen wurden erfolgreiche Strategien und Taktiken aufgezeigt, die eine souveräne Prozessführung im ärztlichen Schadenersatzrecht ermöglichen.

„Update Arzthaftungsrecht“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 17.03.2025 an der 2,5 stündigen Fortbildung im Medizinrecht „Update Arzthaftungsrecht“ der Deutschen AnwaltAkademie teilgenommen. Referentin war Professorin Dr. Alexandra Jorzig, Düsseldorf.

Thematisiert wurden in der „Seminarreihe Arzthaftungsrecht“ aktuelle Fälle und Enstcheidungen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

„Aktuelles zum Sachversicherungsrecht“

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 19.02.2025 an der 2,5 stündigen Fortbildung im Versicherungsrecht „Aktuelle Rechtsprechung zum Sachversicherungsrecht“ der Juristischen Fachseminare Bonn teilgenommen. Referent war Professor Dr. Ansgar Staudinger, Bielefeld.

Thematisiert wurden unter anderem aktuelle Entscheidungen zur Wohngebäudeversicherung (Ausschluss von Schwammschäden nach Austritt von Leitungswasser), Hausratversicherung („Erweiterte Schlüsselklausel“ beim Einbruchdiebstahl), Reiseversicherung (Unerwartete und schwere Erkrankung) sowie zur Haftpflichtversicherung (Umsturz eines Baumes).

Weiterhin wurden aktuelle Entscheidungen zum Versicherungsfall (Äußeres Bild eines Einbruchdiebstahls, ohne dass die festgestellten Spuren zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen müssen), zur Gefahrhöhung bei Leerstand in der Gebäudeversicherung gegen Leitungswasserschäden (Obliegenheitsverletzung wandelt sich zu Pflichtverletzung bei gesetzeswidrigen AGB des Versicherers und damit Kürzung der Versicherungsleistung um 75 %), zu der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten durch vorzeitiges Verlassen der Unfallstelle in der Kaskoversicherung, zu „echten“ Obliegenheiten wie die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglichen Sicherungsvorschriften sowie zur Haftung für Brände und Explosionen durch Akkus, beispielweise von E-Rollern und Pedelecs, besprochen.

OWi-Verfahren: Abkehr vom standardisierten Messverfahren?

Das MessEG ist nunmehr bereits zehn Jahre alt. Die darin enthaltenen Übergangsvorschriften für alte Bauartzulassungen sind am 1.1.2025 ausgelaufen. Bedeutsam ist insoweit § 62 MessEG, mit welchem die immer wieder angeführte Vertrauenswirkung der alten PTB-Zulassungen begründet wurde. Ist dieser nun nicht mehr gültig, existieren die Bauartzulassungen der PTB als „antizipierte Sachverständigengutachten“ nicht mehr. Das standardisierte Messverfahren in der klassischen Form dürfte somit nicht mehr gelten. Vielmehr ist jede Messung im Rahmen des Gesetzes zu beurteilen. Dort wird in § 33 MessEG die bestimmungsgemäße Verwendung eines Messgeräts als Grundvoraussetzung für die Verwendung von Messwerten aus amtlichen Messungen genannt. Wurden die Romessdaten als Datengrundlage der Messung von dem Messgerät vernichtet, kann nicht überprüft werden, ob das Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde als Grundvoraussetzung für die Verwendung der Messung. Deshalb ist es unabdingbar, jeweils die Bedingungen des MessEG und aller darauf basierenden Regelungen zu überprüfen, beginnend mit Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung. Schließlich muss ab jetzt nicht nur die ordnungsgemäße Inverkehrbringung geprüft werden, sondern bei Messungen ab 2025 auch, ob ein Altgerät oder ein baumustergeprüftes Messgerät verwendet wurde. Dies eröffnet neue Ansätze für eine erfolgreiche Verteidigung im komplizierten Bußgeldrecht.

BGH zur Haftung des Autowaschanlagenbetreibers für die Beschädigung eines serienmäßigen Heckspoilers

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.11.2024 zu dem Az. VII ZR 39/24 klargestellt, dass ein Waschanlagenkunde mit einem marktgängigen, serienmäßig ausgestatteten und in ordnungsgemäßem Zustand befindlichen Fahrzeug gegenüber einem Waschanlagenbetreiber darauf vertrauen darf, dass sein Fahrzeug so, wie es ist, also mitsamt den serienmäßig außen angebrachten Teilen, unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgeht. Passt eine Waschanlage konstruktionsbedingt nicht zu einem marktgängigen Fahrzeug, trägt das Risiko dafür nicht der Fahrer, sondern der Waschanlagenbetreiber. Folglich steht dem Waschanlagenkunde wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs gegebenenfalls ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen den Waschanlagenbetreiber zu. Der Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs erfasst als Nebenpflicht nämlich die Schutzpflicht des Waschanlagenbetreibers, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren.