Verkehrsrecht aktuell

Rechtsanwalt Markus Bittner hat am 09.06.2026 an der zweieinhalbstündigen Fortbildungsveranstaltung im Verkehrsrecht „Verkehrsrecht aktuell“ der IWW Institut für Wissen und Wirtschaft GmbH in Würzburg teilgenommen. Gegenstand der Veranstaltung waren aktuelle Entscheidungen in Strafen- und Bußgeldsachen für Verkehrsstrafverteidiger und deren praktische Umsetzung.

42. ADAC Juristen-Congress 2026 in Hamburg

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt als ADAC Vertragsanwalt für Limburg vom 17. bis zum 19.09.2026 am 42. ADAC Juristen-Congress in Hamburg teil. Themen der Veranstaltung sind die verfassungsrechtliche Rechtsprechung zum Straßenverkehrsrecht, der Verbrauchsgüterkauf 3.0, aktuelle Entwicklungen zum Cannabis im Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Führerscheinrecht, die Sicherung von digitalen Spuren aus der Fahrzeugelektronik sowie Grenzen, Risiken und Chancen der Schadensschätzung durch KI am Beispiel des Schmerzensgeldes.

Tagung ADAC Vertragsanwälte 2026

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt als ADAC Vertragsanwalt für Limburg am 05.05.2026 an der Tagung der ADAC Vertragsanwälte Hessen-Thüringen 2026 in Hünfeld teil. Themen sind unter anderem die Verkehrsunfall-Rekonstruktion aus rechtsmedizinischer Sicht, die Rechtsprechung zu Alt- und Vorschäden, Neues zum Haushaltsführungsschaden sowie die Zulässigkeit von Beweismitteln im Verkehrsrecht.

Abstandsmessungen mit dem ViNAS-System

Die hessische Autobahnpolizei setzt seit März 2025 das neue ViNAS-System (Video-Navigation-Abstandsmesssytem) VBox HD2 des Herstellers RaceLogic zur Abstandsmessung ein. Wir beraten Sie gerne über die Funktionsweise desselben und mögliche Ansatzpunkte, Ordnungsgemäßheit und Verwertbarkeit einer solchen Messung anzugreifen.

Handyblitzer Monocam

Der Handyblitzer Monocam wird nunmehr flächendeckend in Rheinland-Pfalz eingestzt. Die fünf regionalen Polizeipräsidien in Koblenz, Trier, Mainz, Kaiserslautern und Ludwigshafen haben im Dezember eine Monocam bekommen. Entsprechende Kontrollen können eine Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Fahrer und somit einen Grundrechtsverstoß darstellen.

Elzer Berg: Messung im standardisierten Messverfahren?

Ob Messungen am Elzer Berg im standardisierten Messverfahren erfolgen und somit ohne weiteres verwertbar sind, kann bezweifelt werden. Möglicherweise darf das Messgerät in Kombination mit der Gehäusevorrichtung so nicht betrieben werden. Bitte sprechen Sie uns an, sollten Sie von einer entsprechenden Messung betroffen sein.

Tagung ADAC Vertragsanwälte 2025

Rechtsanwalt Markus Bittner nimmt als ADAC Vertragsanwalt für Limburg am 12. und 13.06.2025 an der Tagung der ADAC Vertragsanwälte Hessen-Thüringen 2025 im Hotel Kloster Haydau teil. Themen sind unter anderem das Auslesen von Fahrzeugdaten zur Beweisführung, der subjektive Schadensbegriff im Personenschaden, Fahren unter Cannabiseinfluss, Neues aus dem Verkehrsrecht sowie die Vorschadensproblematik.

Anspruch auf Herausgabe aller Nachweise über Reparaturen, Wartungen und sonstige Eingriffe am Messgerät POLISCAN FM1

In einem aktuellen Bußgeldverfahren hat das Amtsgericht Daun entgegen der weit verbreiteten Rwchtsprechung anderer Gerichte erfreulicherweise auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemä § 62 OWiG hin die Bußgeldstelle angewiesen, alle Nachweise über Reparaturen, Wartung und sonstige Eingriffe für den Zeitraum zwischen der letzten Eichung vor der verfahrensgegenständlichen Messung und der ersten Eichung nach der verfahrensgegenständlichen Messung des Messgeräts POLISCAN FM1 zur Verfügung zu stellen, soweit solche Nachweise vorhanden sind. Andernfalls hat die Bußgeldstelle eine entsprechende amtliche Erklärung abzugeben.

Diese Entscheidung des Gerichts eröffnet neue Verteidigungsmöglichkeiten und zeigt, dass stets auf die Herausgabe entsprechender Unterlagen bestanden werden sollte.

OWi-Verfahren: Abkehr vom standardisierten Messverfahren?

Das MessEG ist nunmehr bereits zehn Jahre alt. Die darin enthaltenen Übergangsvorschriften für alte Bauartzulassungen sind am 1.1.2025 ausgelaufen. Bedeutsam ist insoweit § 62 MessEG, mit welchem die immer wieder angeführte Vertrauenswirkung der alten PTB-Zulassungen begründet wurde. Ist dieser nun nicht mehr gültig, existieren die Bauartzulassungen der PTB als „antizipierte Sachverständigengutachten“ nicht mehr. Das standardisierte Messverfahren in der klassischen Form dürfte somit nicht mehr gelten. Vielmehr ist jede Messung im Rahmen des Gesetzes zu beurteilen. Dort wird in § 33 MessEG die bestimmungsgemäße Verwendung eines Messgeräts als Grundvoraussetzung für die Verwendung von Messwerten aus amtlichen Messungen genannt. Wurden die Romessdaten als Datengrundlage der Messung von dem Messgerät vernichtet, kann nicht überprüft werden, ob das Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde als Grundvoraussetzung für die Verwendung der Messung. Deshalb ist es unabdingbar, jeweils die Bedingungen des MessEG und aller darauf basierenden Regelungen zu überprüfen, beginnend mit Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung. Schließlich muss ab jetzt nicht nur die ordnungsgemäße Inverkehrbringung geprüft werden, sondern bei Messungen ab 2025 auch, ob ein Altgerät oder ein baumustergeprüftes Messgerät verwendet wurde. Dies eröffnet neue Ansätze für eine erfolgreiche Verteidigung im komplizierten Bußgeldrecht.

Neue Betriebsanleitung Handlasermessgerät LTI 20/20 TruSpeed

Bei Probemessungen mit dem genannten Messgerät kam es zu Abweichungen bis zu 3 km/h, da nicht sichergestellt war, dass der Laserpunkt stabil auf den Fixpunkt gerichtet ist. Hierauf hat der Hersteller mit einer Anpassung der Gebrauchsanweisung reagiert, indem nunmehr die Nutzung eiens Stativs sowie die Nutzung der bisher optionalen Vergrößerungsoptik vorgeschrieben wird. Ob die Messungenauigkeiten mit der Änderung der Gebrauchsanweisung wegfallen, bleibt abzuwarten.

Elzer Berg und TRAFFIPAX Traffistar S 330

Messungen mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät der Bauart TRAFFIPAX Traffistar S 330 sollten objektiv überprüft werden, sofern Zweifel an der gemessenen Geschwindigkeit bestehen.

Unabhängig davon, dass die Messwertbildung bereits anhand von Rohmessdaten nicht überprüft werden kann, ist vielen Bußgeldstellen und auch Gerichten unbekannt, dass das Gerät Mehrfachmessungen durchführt und gemäß der innerstaatlichen Bauartzulassung immer das kleinere Messergebnis zur Anzeige gelangen soll.

Tatsächlich wird von allen Messwerten jedoch immer nur ein bestimmter ausgewählt und angezeigt und ist dies ein Mittelwert. Folglich bedarf es einer Abschätzung, um wie viel der geringste Wert kleiner sein kann als der angezeigte Wert, der als Höchstwert angenommen werden muss.

Aus der Bauartzulassung folgt, dass bei Abweichungen von mehr als der betrieblichen Fehlergrenze zwischen den Einzelwerten annulliert werden muss. Dies ist dann der Fall, wenn der geringste und der höchste Wert um mehr als die Verkehrsfehlergrenze von 3 km/h bzw. 3 % voneinander abweichen. Somit ist es erforderlich, neben dem Verkehrsfehler einen zusätzlichen Fehler von 1,5 km bzw. 1,5 % anzusetzen, sodass die gemessene Geschwindigkeit bereits entsprechend zu reduzieren ist.

Bitte sprechen Sie uns an, sollten Sie von einer entsprechenden Messung betroffen sein.

Geschwindigkeitsverstöße: Wann droht Vorsatzverurteilung?

Im Bußgeldverfahren ist die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit von erheblicher Bedeutung. Die in der Bußgeldkatalogverordnung genannten Regelsätze gelten im Bereich der Geschwindigkeitsverstöße nämlich nur für Fahrlässigkeitstaten. Nimmt das Tatgericht eine vorsätzliche Begehung an, so wird in der Regel die Geldbuße empfindlich zu erhöhen und ein Absehen von einem Regelfahrverbot wegen beruflicher oder sonstiger unverhältnismäßiger Härten kaum möglich sein.

Für die Feststellung des Vorsatzes bei Geschwindigkeitsverstößen muss das Tatgericht Tatsachen feststellen, aus denen zweifelsfrei entnommen werden kann, dass entweder dem Betroffen klar war, dass er eine erhebliche Überschreitung begangen hat oder dass er dies jeweils billigend in Kauf genommen hat. Dabei genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren.

Liegt kein Geständnis vor, so sind für die Annahme eines Vorsatzes mehrere Indizien festzustellen, die in ihrer Gesamtheit zu der dann rechtsfehlerfreien Überzeugung des Tatrichters vom Vorsatz führen müssen. Ein einzelnes Indiz kann hierfür grundsätzlich nicht ausreichen.

Hier liegt auch die Chance der Verteidigung unabhängig davon, dass, soll es trotz zunächst erhobenen Fahrlässigkeitsvorwurfs zu einer Vorsatzverteilung kommen, es zunächst eines rechtlichen Hinweises des Gerichts bedarf, woraufhin Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt werden muss.

Denkbar ist neben einer Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolge die Erschütterung der Indizien, auf denen eine Vosatzannahme beruhen kann.

Hieraus ergeben sich vielfältige Verteidigungsansätze.