BGH: Kein Beweisverwertungsverbot bei Nichtspeicherung von Rohmessdaten
Der BGH hat am 02.07.2026, Aktenzeichen 4 StR 235/25 beschlossen, dass die Nichtspeicherung der zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Daten (sogenannte Rohmessdaten) einer mittels standardisierten Messverfahrens erfolgten Geschwindigkeitsmessung nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und deshalb kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Ergebnisses der Messung zur Folge hat.
Der Bundesgerichtshof hatte über eine Vorlage des OLG Saarbrücken vom 10.04.2025, Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 112/24 zu entscheiden. Hintergrund war eine Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der die Messung mit einem standardisierten Messverfahren (hier: PoliScan der Fa. Vitronic, Typ FM1, Softwareversion 4.4.9) erfolgte. Dieses Messgerät speichert keine Rohmessdaten der Messwertbildung. Der Verteidiger machte nach Verurteilung seines Mandanten wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch das AG St. Ingbert unter anderem geltend, dass er die Messung nicht überprüfen könne, wenn die Rohmessdaten nicht gespeichert werden.
Das OLG Saarbrücken wollte der Rechtsbeschwerde stattgeben. Hintergrund hierfür war die Rechtsprechung des VerfGH Saarbrücken, der am 09.05.2019 entschieden hatte, dass bei fehlender Rohmessdatenspeicherung ein Verstoß gegen das faire Verfahren vorliege und diese Messungen nicht verwertbar seien. Es sah sich daran aber durch die überwiegende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte gehindert. Diese lehnen durchgängig ein Beweisverwertungsverbot wegen fehlender Rohmessdaten ab. Deshalb legte das OLG dem BGH folgende Frage vor:
„Unterliegt das Ergebnis einer mittels standardisiertem Messverfahren erfolgten Geschwindigkeitsmessung aufgrund einer mit den Grundsätzen eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens i.S.v. Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 20 Abs. 3 GG unvereinbaren Beschränkung der Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren einem Beweisverwertungsverbot, wenn die zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Daten (sogenannte Rohmessdaten) nicht gespeichert werden, obwohl dies technisch möglich wäre und anhand der Daten die Messwertbildung und der Messwert innerhalb der Verkehrsfehlergrenze überprüft werden könnten, andere, gleichermaßen zuverlässige Verteidigungsmittel zur Überprüfung des Messwertes nicht zur Verfügung stehen und der Betroffene der Verwertung des Messergebnisses unter Hinweis auf die fehlende Möglichkeit zu dessen Überprüfung widerspricht [?]“.
Der BGH hat die Vorlagefrage auf Grund von nicht eindeutiger Formulierung neu gefasst und dahingehend beantwortet, dass die Nichtspeicherung von Rohmessdaten bei einer standardisierten Geschwindigkeitsmessung nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstößt und deshalb kein Beweisverwertungsverbot begründet.
Zur Begründung führt der BGH im Wesentlichen aus:
- Das Recht auf ein faires Verfahren vermittelt grundsätzlich Zugang zu vorhandenem verfahrensbezogenem Tatsachen- und Beweismaterial.
- Daraus folgt aber kein Anspruch darauf, dass Behörden oder Messgeräte zusätzliche Beweismittel erst schaffen oder speichern.
- Wenn Rohmessdaten nicht gespeichert wurden, befinden sich Staatsanwaltschaft, Bußgeldbehörde und Betroffener insoweit in derselben Informationslage; es besteht also keine Verletzung der Waffengleichheit.
- Bei standardisierten Messverfahren genügt grundsätzlich die ordnungsgemäße Verwendung eines geeichten und zugelassenen Messgeräts. Eine weitergehende Überprüfung ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen.
- Die bloß theoretische Möglichkeit eines Fehlers genügt nicht, um die Verwertung des Messergebnisses auszuschließen.
Der BGH betont, dass der Betroffene nicht schutzlos gestellt ist. Es bleibt ihm prozessual unbenommen, etwa durch das Stellen von Beweisanträgen, -ermittlungsanträgen und -anregungen auf Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme weiterhin Einfluss zu nehmen. Insbesondere ist es ihm nicht verwehrt, konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes vorzutragen, die außerhalb der Rohmessdaten liegen, etwa die vom Betroffenen selbst vorgetragene Möglichkeit, Sachverständigenbüros für Verkehrsmesstechnik mit einer Begutachtung baugleicher Geräte zu beauftragen, oder die Bedienung, Eichung und Zulassung des Messgeräts und damit die ein standardisiertes Messverfahren begründenden Voraussetzungen in Zweifel zu ziehen.
Die Verteidigung des Betroffenen in Bußgeldsachen bleibt somit anspruchsvoll und herausfordernd, bietet jedoch auch weiterhin vielfältige Möglichkeiten.